Eine Festnahme ist eine Maßnahme der Freiheitsentziehung einer Person, gegen die ein oder mehrere begründete Verdachtsgründe vorliegen, dass sie ein Verbrechen oder eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder zu begehen versucht hat.
Nach französischem Recht muss die Inhaftierung das einzig mögliche Mittel sein, um eines oder mehrere der in Artikel 62-2 der französischen Strafprozessordnung aufgeführten Ziele zu erreichen:
1) Sicherstellung der Durchführung von Ermittlungshandlungen, in Anwesenheit oder bei Teilnahme der betroffenen Person erfordern;
2) Sicherstellen, dass die Person dem Staatsanwalt vorgestellt wird, damit dieser über die weiteren Schritte der Untersuchung entscheidet;
3) Verhinderung der Möglichkeit, Beweismittel oder physische Beweise zu verändern;
4) Verhinderung der Möglichkeit, Druck auf Zeugen oder Opfer bzw. auf deren Familie oder Verwandte auszuüben;
5) Verhinderung der Möglichkeit der Verbindung mit anderen Personen, potenziellen Komplizen oder Mittätern;
6) Sicherstellung der Durchführung von Maßnahmen zur Unterdrückung des Verbrechens oder der Straftat.
Diese Maßnahme erlaubt es den Ermittlungsbehörden, einen Verdächtigen für einen bestimmten Zeitraum, der grundsätzlich 24 Stunden nicht überschreiten darf, in Gewahrsam zu nehmen. In einigen Fällen kann die Inhaftierung 48 oder sogar 96 Stunden dauern, je nach Schweregrad der Taten, derer die Person verdächtigt wird. Im Rahmen von Terrorismusermittlungen kann die Inhaftierung 144 Stunden dauern.
Als Garant für die Rechte und Freiheiten des Inhaftierten sollte der Anwalt von den ersten Minuten an dabei sein. Der Anwalt kann entweder vom Häftling selbst, oder von seiner Familie oder seinem Arbeitgeber bestellt werden. Der Inhaftierte hat auch das Recht, die Unterstützung durch einen dafür beantragten Anwalt zu verlangen. In jedem Fall haben die Vernehmungsbeamten kein Recht, den Inhaftierten über den Sachverhalt zu befragen, bevor der Anwalt eintrifft.
Wobei der Anwalt in dieser Phase keinen Zugang zu den Akten hat, ist seine Rolle für die Verteidigung von entscheidender Bedeutung: Unmittelbar nach seiner Ankunft wird er mit dem Bericht über die Mitteilung der Rechte, dem Bericht des Arztes über die Vereinbarkeit des Gesundheitszustands des Inhaftierten mit der Haftmaßnahme und dem Bericht über die Identifizierung, die möglicherweise in seiner Abwesenheit begonnen wurde, vertraut gemacht.
Der Inhaftierte und sein Anwalt haben die Möglichkeit, 30 Minuten unter vier Augen zu sprechen. Bei diesem Gespräch unter vier Augen, das der Vernehmung des Beschuldigten vorausgeht, erläutert der Anwalt das Verfahren. Dieses Gespräch findet in einem Raum statt, in dem die Vertraulichkeit des Gesprächs gewährleistet wird, da dieser vor dem Abhören durch die Polizei oder die Gendarmerie geschützt ist.
Beim Verhör und Konfrontationen ist ein Anwalt anwesend. Am Ende der Festnahme kann der Anwalt eine schriftliche Stellungnahme verfassen. Der zuständige Staatsanwalt wird vor jedem Verhör durch die Polizei in Kenntnis gesetzt, er kontrolliert die Maßnahme und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Nach Beendigung des Verhörs ist Rechtsanwältin Maria Snitsar dazu bereit, den Auftraggeber, dem sie bei der Festnahme beigestanden hat, weiterhin zu begleiten. Unabhängig davon, ob er – zu Fortsetzung des Verfahrens – freigelassen oder dem Ermittler oder dem Gericht zur sofortigen Vornehmung vorgeführt wird.