Der Begriff “Zivilkläger” (partie civile) wird häufig mit dem Begriff “Opfer” (victime) verwechselt, obwohl es sich nicht um dasselbe handelt.
Ein Zivilkläger ist eine Person, die sich als Opfer einer Straftat betrachtet und als solches ein Gerichtsverfahren anstrengt, um eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zu erhalten.
Das unmittelbare Opfer einer Straftat ist nicht automatisch Zivilpartei im straffprozessualen Sinn, sondern erlangt diesen verfahrensrechtlichen Statuts durch seine Aussage. Umgekehrt können Gewerkschaften oder Verbände in gesetzlich streng geregelten Fällen als Zivilpartei auftreten, nicht weil sie direkte Opfer sind, sondern weil sie ein kollektives Interesse schützen.
Ein Opfer, welches als Zivilpartei auftreten möchte, muss mehrere Voraussetzungen erfüllen:
- Rechtsfähigkeit besitzen
Unmündige Minderjährige und Erwachsene unter Vormundschaft sind nicht förderfähig. In diesem Fall sind die gesetzlichen Vertreter (bei Minderjährigen) und die Vormünder (bei entmündigten Erwachsenen) für die Entscheidung der erlittenen Schadens zuständig.
- Der Schaden muss persönlich und real sein
Persönlicher Schaden ist der Schaden, den das Opfer infolge der Straftat persönlich erlitten hat.
Ein Schaden ist dann real, wenn er tatsächlich eingetreten ist. Dies schließt “mögliche”, noch nicht eingetretene Schäden aus.
- Der Schaden muss die direkte Folge der Straftat sein.
Mit anderen Worten : Der Schaden darf nicht auf ein anderes Ereignis als die Straftat selbst zurückzuführen sein.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Klage entweder vor einem Straf- oder einem Zivilgericht erhoben werden. Die Wahl ist durch nichts eingeschränkt, die Folgen jedoch können unterschiedlich sein.
Wird der “zivilrechtliche Weg” gewählt, gelten die Regeln des Zivilprozesses. Wurde von der Staatsanwaltschaft keine strafrechtliche Verhandlung angesetzt, beurteilt das Zivilgericht den ihm vorliegenden Sachverhalt in völliger Freiheit. Wenn jedoch derselbe Sachverhalt, der die Schädigung des Opfers zur Folge hatte, auch Gegenstad des Strafverfahrens ist, hängt der Ausgang des Zivilverfahrens vom Urteil in der Strafsache ab. In diesem Fall setzt das Zivilgericht sein Verfahren aus, bis die Entscheidung des Strafgerichts vorliegt. Sobald das strafrechtliche Urteil rechtskräftig ist, muss der Zivilrichter es berücksichtigen: Dies ist die Regel der Rechtskraft.
Wird der “strafrechtliche Weg” gewählt, kann die Zivilklage eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft einleiten: Sie verweist den Fall entweder an einen Ermittler oder direkt an das Gericht. Wenn die Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren eingeleitet hat, kann der Zivilkläger seinen Anspruch jederzeit während dieses Verfahrens geltend machen.
Warum eine Zivilklage einreichen?
Ein Opfer, das in einem Strafverfahren als Zivilkläger auftritt, wird zu einem echten Beteiligten und erwirbt damit Verfahrensrechte: Zugang zu Informationen über die Ermittlungen, Einsicht in die Strafakte durch seinen Anwalt und sogar aktive Beteiligung an den Ermittlungen durch die Möglichkeit, gegen bestimmte Entscheidungen des Ermittlungsbeamten Rechtmitte einzulegen. Der Zivilkläger kann auch gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung einlegen, soweit sie sich auf seine Zivilklage bezieht.
Oft fällt den Opfern die Entscheidung, sich am Verfahren zu beteiligen, nicht leicht, obwohl auf eine Konfrontation mit dem Beschuldigten verzichtet werden kann und die unmittelbare Anwesenheit des Zivilklägers bei der Verhandlung nicht erforderlich ist. Er kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Maria Snitsar wird Sie über die Angemessenheit dieses Verfahrens in Ihrer individuellen Situation beraten. Wenn Sie sich entscheiden, eine Zivilklage einzureichen, wird Maria Snitsar Sie durch das gesamte Verfahren begleiten und sicherstellen, dass Ihre Reche und Interessen in vollem Umfang gewahrt werden.